Das Schweizer DSG und die EU-DSGVO bestimmen beide, wie Anbieter von KI-Diensten Personendaten bearbeiten. Sie stellen ähnliche Anforderungen an Transparenz, Sicherheit und Betroffenenrechte. Unterschiede bestehen bei der Rechtfertigung der Bearbeitung, der Meldung von Datenverletzungen und der Durchsetzung. Wer den Schweizer und den EU-Markt bedient, muss beide Gesetze anhand des konkreten Dienstes, der Daten und der beteiligten Parteien prüfen.
Das revidierte Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) gilt seit dem 1. September 2023. Es erfasst bereits KI-gestützte Bearbeitungen von Personendaten. Auch KI-Agenten, Chatbots und Dokumentenassistenten unterliegen dem Datenschutzrecht. 1
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Überblick richtet sich an private Unternehmen. Er enthält keine rechtliche Beurteilung eines bestimmten KI-Systems. Die Anforderungen hängen von der Bearbeitung, den Beteiligten, den Märkten und der Branche ab. Ziehen Sie für Entscheidungen in Ihrem Unternehmen qualifizierte Rechtsberatung bei.
Wann gelten das Schweizer DSG und die DSGVO für einen KI-Dienst?
Das DSG kann auf Bearbeitungen anwendbar sein, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland stattfinden. Die DSGVO kann aufgrund einer EU-Niederlassung gelten. Sie kann auch Anbieter ausserhalb der EU erfassen, die Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten dort beobachten. Die Staatsangehörigkeit einer Person entscheidet für sich allein nicht über die Anwendbarkeit. 2 3
Prüfen Sie jede Organisation und jede Bearbeitung. Ein EU-Geschäftskunde entscheidet für sich allein noch nicht darüber, ob ein Schweizer Auftragsbearbeiter direkt der DSGVO untersteht. Untersuchen Sie die Pflichten des Kunden, die Tätigkeit des Auftragsbearbeiters, ihren Bezug zu Angeboten oder Verhaltensbeobachtung in der EU und die vertraglichen Anforderungen.
Diese hypothetischen Beispiele zeigen, welche Fragen zu stellen sind:
| KI-Dienst | Erste Prüfung |
|---|---|
| Ein Schweizer KMU nutzt einen internen Assistenten, ohne EU-Niederlassung, Angebote an Personen in der EU oder Verhaltensbeobachtung dort. | DSG prüfen. Dass eine EU-Staatsangehörige in einem Datensatz vorkommt, löst für sich allein keine DSGVO-Anwendbarkeit aus. |
| Ein Schweizer Anbieter vermarktet einen persönlichen KI-Assistenten an Nutzer in Deutschland und Frankreich. | Beide Gesetze prüfen. Das Angebot an Personen in der EU ist für den Anwendungsbereich der DSGVO relevant. |
| Ein Schweizer Studio bearbeitet Dokumente für den Assistenten eines EU-Unternehmens. | Die Rolle und den räumlichen Anwendungsbereich für jede Partei prüfen, ebenso die Anforderungen an den Auftragsbearbeitungsvertrag des EU-Kunden. |
Was sind die wichtigsten Unterschiede zwischen Schweizer Datenschutzregeln und DSGVO für KI-Anbieter?
Ein zentraler Unterschied betrifft die Rechtfertigung privater Datenbearbeitungen. Die DSGVO verlangt für jeden Bearbeitungszweck eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6. Einwilligung ist eine Möglichkeit. Weitere Grundlagen sind die Erforderlichkeit für einen Vertrag und berechtigte Interessen, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen. Für besondere Kategorien personenbezogener Daten, etwa Gesundheitsdaten, ist zusätzlich eine Voraussetzung nach Artikel 9 nötig. 4
Das Schweizer DSG ist für private Unternehmen anders aufgebaut. Bearbeitungen müssen seine Grundsätze beachten und dürfen die Persönlichkeit, einschliesslich der Privatsphäre, nicht widerrechtlich verletzen. Wo eine Rechtfertigung nötig ist, kommen Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz infrage. Prüfen Sie die konkrete Nutzung, statt lediglich die Bezeichnung einer DSGVO-Rechtsgrundlage zu übernehmen. 5
| Thema | Schweizer DSG | EU-DSGVO | Folge für einen KI-Dienst |
|---|---|---|---|
| Rechtfertigung | Grundsätze und Persönlichkeitsschutz bei privaten Bearbeitungen. | Rechtsgrundlage nach Artikel 6; zusätzliche Voraussetzungen für besondere Datenkategorien. | Die Begründung für jeden Zweck dokumentieren, auch für Training oder Analysen. |
| Datenschutzinformationen | Umfassen ausländische Empfängerstaaten und anwendbare Garantien. | Umfassen unter anderem Rechtsgrundlage, Aufbewahrung und Rechte. | Hinweise an die Rechtsordnungen und den tatsächlichen Datenfluss anpassen. |
| Datenschutzberatung | Für private Unternehmen nach DSG grundsätzlich freiwillig. | Datenschutzbeauftragte sind in bestimmten Fällen vorgeschrieben. | Die jeweiligen Voraussetzungen prüfen; die Unternehmensgrösse allein genügt nicht. |
| Meldung an die Behörde | Voraussichtlich hohes Risiko; so rasch wie möglich melden. | Melden, sofern ein Risiko nicht unwahrscheinlich ist; unverzüglich und nach Möglichkeit innert 72 Stunden nach Bekanntwerden. | Die Meldepflichten getrennt beurteilen. |
| Durchsetzung | Bestimmte vorsätzliche Straftaten treffen vor allem natürliche Personen. | Verwaltungsgeldbussen und aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber Organisationen. | Verantwortung und Eskalation klar zuweisen. |
Die Unterschiede bei Information, Datenschutzberatung, Vorfällen und Durchsetzung werden unten erläutert. Die Tabelle zeigt ausgewählte Punkte und ist keine vollständige Pflichtenliste.
Zu den besonders schützenswerten Personendaten nach Schweizer Recht gehören auch Angaben über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative Verfahren oder Sanktionen. Berücksichtigen Sie diese Kategorien bei der Klassifikation von Daten für einen Dienst in der Schweiz. 2
Für die Umsetzung sind unter beiden Gesetzen dieselben Fragen hilfreich: Welche Daten sind nötig? Wer darf darauf zugreifen? Wie lange bleiben sie gespeichert? Wie kann eine Person ihre Rechte ausüben? Die Antworten sollten den Dienst vor dem Start prägen.
Wie wirken sich Schweizer Datenschutzregeln im Vergleich zur DSGVO auf KI-Anbieter aus?
Anbieter brauchen eine klare Aufgabenverteilung zwischen Kunde, Entwicklungsstudio, Hosting-Unternehmen und Modellanbieter. Ein Verantwortlicher bestimmt Zweck und Mittel der Bearbeitung. Ein Auftragsbearbeiter bearbeitet Daten im Auftrag des Verantwortlichen. Derselbe Anbieter kann je nach Tätigkeit unterschiedliche Rollen haben.
Ein Studio kann beispielsweise Kundendokumente bearbeiten, um einen Assistenten bereitzustellen. Verwendet es diese Dokumente zusätzlich zur Entwicklung eines eigenen Produkts, braucht dieser weitere Zweck eine eigene Prüfung von Rolle und Rechtmässigkeit. Die Bezeichnung «Auftragsbearbeiter» im Vertrag entscheidet nicht darüber, was das Studio tatsächlich tut. 6
Nach DSG bleibt der Verantwortliche bei einer Auslagerung dafür zuständig, Auftragsbearbeiter sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und angemessen zu überwachen. Eine weitere Unterbeauftragung erfordert seine vorgängige Zustimmung. Eine allgemeine Genehmigung kann mit einer Information über Änderungen und einer Widerspruchsmöglichkeit verbunden sein. 7
Für das Umsetzungsteam bedeutet das: Der Vertrag sollte Weisungen, Sicherheit, Unterauftragsbearbeiter, Vorfallmeldungen, Unterstützung bei Betroffenenrechten und die Löschung oder Rückgabe am Ende der Zusammenarbeit regeln. Prüfen Sie den Vertrag zusammen mit dem System. Ein Löschversprechen braucht einen funktionierenden Löschprozess.
Was sollte ein Datenschutzhinweis für einen KI-Dienst erklären?
Menschen sollten verstehen können, wer verantwortlich ist, weshalb ihre Daten bearbeitet werden und wer sie erhält. Schweizer Hinweise müssen bei Bekanntgaben ins Ausland auch die Empfängerstaaten und die relevanten Garantien oder Ausnahmen nennen. 8
Erklären Sie den KI-Einsatz in verständlicher Sprache. Interagiert die Person mit einer Maschine? Werden Nachrichten für eine Antwort, zur Verbesserung eines Modells oder für einen anderen Zweck genutzt? Der EDÖB spricht diese Transparenzfragen ausdrücklich an. 1
Wie verändern Prompts, Retrieval, Protokollierung und Modelltraining die Beurteilung?
Die Nutzung von Personendaten zur Beantwortung einer Anfrage rechtfertigt nicht automatisch ihre Wiederverwendung für das Modelltraining. Die einzelnen Vorgänge können unterschiedliche Zwecke, Empfänger und Aufbewahrungsfristen haben. Prüfen Sie unter der DSGVO die Rechtsgrundlage für das Training gesondert. Eine Einwilligung für einen Zweck deckt nicht automatisch einen anderen ab. 9
Erfassen Sie die Vorgänge getrennt:
- Inferenz: Ein Modell verarbeitet eine Eingabe, um eine Antwort zu erzeugen.
- Retrieval oder RAG: Der Dienst findet Dokumente und übergibt relevante Textstellen als Kontext. Das Abrufen allein verändert keine Modellgewichte.
- Protokollierung: Der Dienst oder sein Anbieter speichert eine Kopie für den Betrieb, die Sicherheit oder einen anderen angegebenen Zweck.
- Fine-Tuning oder Training: Daten beeinflussen die Modellparameter. Daraus entstehen andere Fragen zur Wiederverwendung und zu den Rechten betroffener Personen.
Ein praktisches Beispiel ist die OpenAI-API. Laut Dokumentation werden API-Daten nur für das Training genutzt, wenn der Kunde dies ausdrücklich aktiviert. Die Dokumentation beschreibt ausserdem standardmässige Protokolle zur Missbrauchsüberwachung mit einer Aufbewahrung von bis zu 30 Tagen, unter Vorbehalt von Ausnahmen. Weitere Speicherung hängt von der jeweiligen Funktion ab. Zero Data Retention erfordert eine Genehmigung und hat Einschränkungen. Prüfen Sie diese Einstellungen für den geplanten Dienst. 10
Auch bei einer Einstellung «kein Training» bleiben Fragen zu Speicherung und Zugriff offen. Prüfen Sie Produkt, Endpunkt, Kontoeinstellungen und Vertrag. Verbraucherangebote und geschäftliche APIs können unterschiedlich ausgestaltet sein.
Können Schweizer Unternehmen ausländische KI-Anbieter nutzen?
Ja, unter Beachtung der anwendbaren Anforderungen. Das DSG schreibt nicht generell vor, dass alle Personendaten in der Schweiz bleiben müssen. Eine Bekanntgabe ins Ausland braucht eine passende Grundlage, etwa einen angemessenen Schutz, geeignete Garantien oder eine anwendbare gesetzliche Ausnahme. Branchenregeln, Berufsgeheimnisse und Kundenverträge können zusätzliche Einschränkungen vorsehen. 11
Prüfen Sie, wo jeder Vorgang stattfindet: Dokumentenspeicherung, Modellinferenz, Protokolle, Backups und Supportzugriff. Eine Schweizer Datenbank kann einen Prompt an ein ausländisches Modell senden. Auch ein Fernzugriff durch einen separaten Empfänger im Ausland kann Übermittlungsfragen auslösen. 12
Werden vertragliche Instrumente wie Standarddatenschutzklauseln genutzt, prüfen Sie deren Eignung, Schweizer Anpassungen und nötige ergänzende Massnahmen. Die DSGVO hat eigene Anforderungen an internationale Übermittlungen. Die EU-Anerkennung des Schweizer Datenschutzniveaus erleichtert erfasste Übermittlungen in die Schweiz. Sie zertifiziert keinen einzelnen Anbieter und klärt keine anschliessenden Weiterübermittlungen. 11 13
Wann brauchen KI-Dienste eine Folgenabschätzung oder eine menschliche Überprüfung?
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, englisch DPIA) untersucht die geplante Bearbeitung, Risiken für Menschen und Schutzmassnahmen. Nach DSG ist ein voraussichtlich hohes Risiko ausschlaggebend. Art, Umfang, Umstände und Zweck sind relevant. Ein Beispiel ist die umfangreiche Bearbeitung besonders schützenswerter Daten. Die DSGVO hat eigene Hochrisikokriterien und Listen der Aufsichtsbehörden. Die Bezeichnung «KI» allein entscheidet nicht über eine Pflicht zur Folgenabschätzung. 14 15
Bleiben trotz geplanter Schutzmassnahmen hohe Risiken bestehen, kann eine Konsultation der Aufsichtsbehörde erforderlich sein. Das DSG sieht eine bestimmte Ausnahme für private Verantwortliche vor, die eine entsprechend qualifizierte Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater konsultiert haben. Eine solche Ernennung hebt die Folgenabschätzung selbst nicht auf. 14
Zur Veranschaulichung: Ein Assistent, der gewöhnliche Supportanfragen zusammenfasst, und ein Dienst, der Bewerbungen für eine Ablehnung bewertet, erfordern unterschiedliche Prüfungen. Arbeitsverhältnisse, Gesundheitswesen und Finanzdienstleistungen unterliegen zudem Regeln, die über diesen Überblick hinausgehen.
Automatisierte Entscheidungen verdienen besondere Aufmerksamkeit:
- Artikel 21 DSG erfasst ausschliesslich automatisierte Entscheidungen mit einer Rechtsfolge oder erheblichen Beeinträchtigung. Vorbehaltlich von Ausnahmen muss der Verantwortliche informieren und der Person auf Antrag ermöglichen, ihren Standpunkt darzulegen und eine menschliche Überprüfung zu erhalten. 16
- Artikel 22 DSGVO schützt Personen grundsätzlich davor, ausschliesslich automatisierten Entscheidungen mit rechtlichen oder ähnlich erheblichen Auswirkungen unterworfen zu werden. Es gelten bestimmte Ausnahmen und Schutzvorkehrungen. 17
Integrieren Sie eine menschliche Überprüfung in den Ablauf, wo sie vorgeschrieben ist. Die prüfende Person braucht Informationen, Zeit und die Befugnis, das Ergebnis neu zu beurteilen. Für eine Bewerberin, die eine Ablehnung anficht, muss eine echte Möglichkeit zur erneuten Prüfung bestehen.
Wie sollten KI-Anbieter Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschbegehren bearbeiten?
Prozesse für Betroffenenrechte müssen alle relevanten Kopien der Personendaten erreichen. Bei einem KI-Assistenten können dazu Quelldokumente, abgerufene Textstellen, Indizes, Gesprächsverläufe, Protokolle und Daten bei Lieferanten gehören.
Ein technischer Ansatz besteht darin, diese Kopien vom ursprünglichen Datensatz aus nachzuverfolgen und festzulegen, wie Begehren jedes System erreichen. Die Löschung eines Quelldokuments entfernt nicht unbedingt zwischengespeicherte Textstellen oder Gesprächsverläufe. Definieren Sie auch den Umgang mit Backups, Ausnahmen von der Löschung und Kopien bei Lieferanten.
Modelltraining schafft zusätzliche Schwierigkeiten. Die CNIL unterscheidet Personendaten in externen Retrieval-Datenbanken von Daten, die in Modellparametern verbleiben können. Welche Massnahmen nötig sind, hängt vom System und den anwendbaren Rechten ab. 18
Gehen Sie nicht davon aus, dass ein Embedding oder trainiertes Modell anonym ist, weil Informationen in Zahlen umgewandelt wurden. Nach dem Europäischen Datenschutzausschuss muss die Anonymität eines Modells im Einzelfall geprüft werden. Dazu gehört die Wahrscheinlichkeit, Personen zu identifizieren oder ihre Personendaten zu extrahieren. 19
Welche Folgen hat das Schweizer Datenschutzrecht für KI-Anbieter nach einer Datenverletzung?
Nach DSG muss ein Verantwortlicher den EDÖB so rasch wie möglich informieren, wenn eine Datensicherheitsverletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte führt. Für die Information betroffener Personen gilt eine eigene Prüfung: Sie muss zu deren Schutz erforderlich sein oder vom EDÖB verlangt werden, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen. 20
Nach DSGVO muss ein Verantwortlicher die zuständige Behörde informieren, sofern die Verletzung nicht voraussichtlich ohne Risiko für betroffene Personen bleibt. Die Meldung muss unverzüglich und nach Möglichkeit innert 72 Stunden nach Bekanntwerden erfolgen. Ein voraussichtlich hohes Risiko löst die Benachrichtigung betroffener Personen aus, vorbehaltlich von Ausnahmen. 21
Auftragsbearbeiter müssen Datenverletzungen unter beiden Regelwerken rasch an Verantwortliche weitergeben. Legen Sie Kontakte und Eskalationswege vor einem Vorfall fest. Gelten beide Gesetze, prüfen Sie beide Meldepflichten. Der Schweizer Schwellenwert ersetzt die Prüfung nach DSGVO nicht.
Auch die Durchsetzung unterscheidet sich. Bestimmte vorsätzliche DSG-Straftaten treffen vor allem natürliche Personen und können mit einer strafrechtlichen Busse bis CHF 250’000 geahndet werden. Dieser Betrag begrenzt weder die zivilrechtliche Haftung noch sämtliche Folgen einer Verletzung. 22
DSGVO-Verwaltungsgeldbussen können bei bestimmten Verstössen EUR 20 Millionen oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes erreichen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Behörden können Bearbeitungen ausserdem einschränken oder untersagen. 23 24
Wie ergänzt die EU-KI-Verordnung das DSG und die DSGVO?
Die EU-KI-Verordnung verlangt eine zusätzliche Prüfung des KI-Systems, seines Einsatzes und der Rolle der Organisation. Die Erfüllung von Datenschutzpflichten klärt nicht alle Pflichten nach der KI-Verordnung. Ein Schweizer Anbieter sollte deren Anwendungsbereich beim Eintritt in den EU-Markt prüfen. 25
Zum Aktualisierungsdatum dieses Artikels nennt die Kommission folgende Termine: Transparenzanforderungen für bestimmte Systeme, darunter Chatbots, gelten seit dem 2. August 2026. Regeln für Hochrisikosysteme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027. Für Hochrisikosysteme in regulierten Produkten gelten sie ab dem 2. August 2028. Prüfen Sie die für Ihren Dienst einschlägige Vorschrift und die Übergangsregelungen. 26
Die geplante Schweizer KI-Regulierung ist eine separate Entwicklung. Bestehende Datenschutzpflichten gelten bereits, während diese Arbeiten weiterlaufen. 27
Eine praktische Checkliste für KI-Dienste in der Schweiz und der EU
Diese Checkliste bereitet einen Dienst auf die technische und rechtliche Prüfung vor. Sie ist eine Umsetzungshilfe und keine Datenschutz-Zertifizierung.
- Nutzung und Märkte definieren. Halten Sie fest, was der Dienst tut, wessen Daten er bearbeitet und welche Rechtsordnungen relevant sein können.
- Datenfluss erfassen. Berücksichtigen Sie Prompts, Retrieval, Ausgaben, Protokolle, Training, Backups und Supportzugriff.
- Rollen je Tätigkeit zuweisen. Bestimmen Sie Verantwortliche, Auftragsbearbeiter und Anbieter, die Daten für eigene Zwecke nutzen.
- Rechtfertigung dokumentieren. Prüfen Sie DSGVO-Rechtsgrundlagen und Schweizer Anforderungen gesondert, ebenso sensible Daten und optionale Wiederverwendung.
- Verträge und Standorte prüfen. Kontrollieren Sie Weisungen, Unterauftragsbearbeiter, Übermittlungsgrundlagen und tatsächliche Aufbewahrungseinstellungen.
- Risiken vor dem Start beurteilen. Klären Sie Folgenabschätzungen und automatisierte Entscheidungen. Weisen Sie die nötigen Prüfaufgaben zu.
- Kontrollen und Rechteprozesse testen. Prüfen Sie, ob Retrieval die Nutzerrechte beachtet und Kundendaten getrennt hält. Testen Sie auch Löschung und Vorfalleskalation.
- Dokumentation aktuell halten. Prüfen Sie neu, wenn Anbieter, Funktionen, Märkte oder Bearbeitungszwecke wechseln.
Beginnen Sie mit einem Ablauf: einer Kundenanfrage, den abgerufenen Datensätzen, den beteiligten Anbietern und den zurückbleibenden Kopien. So erhalten Ihr Umsetzungsteam und die Rechtsberatung eine konkrete Grundlage, bevor der Dienst ausgeweitet wird.
Häufige Fragen
Erfüllt DSGVO-Konformität auch das revidierte Schweizer DSG?
Sie bietet eine hilfreiche Grundlage. Eine Schweizer Prüfung bleibt dennoch nötig. Kontrollieren Sie Empfängerstaaten in Datenschutzhinweisen, Übermittlungsgrundlagen, lokale Meldepflichten und allfällige Vertretungspflichten. Die Gesetze überschneiden sich, haben aber keine identischen Anforderungen. 8 28
Welche Folgen hat der Schweizer Datenschutz für KI-Unternehmen, die der DSGVO unterstehen?
Ein KI-Unternehmen, für das beide Gesetze gelten, muss beide Prüfungen für seinen Dienst dokumentieren. Gemeinsame Kontrollen können Sicherheit, Datenminimierung und Betroffenenrechte unterstützen. Hinweise, rechtliche Begründungen und Vorfallprozesse müssen dennoch anhand jedes Gesetzes geprüft werden. Die Abschnitte oben zeigen die Folgen für die Umsetzung.
Braucht die Nutzung von Personendaten in einem KI-Dienst immer eine Einwilligung?
Nein. Zweck und anwendbare Regeln entscheiden. Die DSGVO kennt mehrere Rechtsgrundlagen. Ist nach DSG eine Einwilligung erforderlich, muss sie bei besonders schützenswerten Daten und privatem Profiling mit hohem Risiko ausdrücklich erfolgen. Eine einzelne Checkbox ist keine Erlaubnis für jede KI-Nutzung. 4 29
Brauchen KI-Anbieter Datenschutzbeauftragte oder eine Schweizer Vertretung?
Datenschutzberatung ist für private Unternehmen nach DSG grundsätzlich freiwillig. Die DSGVO kann eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten verlangen, etwa bei bestimmten Kerntätigkeiten mit umfangreicher Beobachtung oder Bearbeitung sensibler Daten. Ein privater Verantwortlicher im Ausland braucht eine Schweizer Vertretung, wenn alle vier Voraussetzungen von Artikel 14 erfüllt sind: Bezug zu Angeboten oder Verhaltensbeobachtung in der Schweiz, umfangreiche Bearbeitung, regelmässige Bearbeitung und hohes Risiko. 30 31 28
Macht Schweizer Hosting einen KI-Dienst DSG-konform?
Der Hosting-Standort beantwortet nur einen Teil der Prüfung. Untersuchen Sie Inferenz und Supportzugriffe im Ausland, Zwecke, Sicherheit, Aufbewahrung und Betroffenenrechte. Eine Schweizer Hosting-Adresse belegt keine Konformität des gesamten Dienstes. 7
Weiterführend: KI-Agenten und Schweizer Datenschutz.
Quellen und weiterführende Informationen
- EDÖB. KI und Datenschutz. ↑1 ↑2
- EDÖB. Leitfaden zu technischen und organisatorischen Datenschutzmassnahmen. Definitionen: Abschnitt 1.2; Anwendungsbereich: Abschnitt 1.1. ↑1 ↑2
- Europäischer Datenschutzausschuss. Leitlinien 3/2018 zum räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO. ↑1
- Europäischer Datenschutzausschuss. Personendaten rechtmässig bearbeiten. ↑1 ↑2
- EDÖB. Leitfaden zu Cookies und ähnlichen Technologien. Version 1.1, 6. Oktober 2025. Abschnitt 3.5: Grundsätze und Rechtfertigung bei privaten Datenbearbeitungen. ↑1
- Europäischer Datenschutzausschuss. Koordinierte Durchsetzung: Cloud-Dienste. ↑1
- EDÖB. Auftragsbearbeitung. ↑1 ↑2
- EDÖB. Informationspflicht. ↑1 ↑2
- CNIL. Rechtmässigkeit und Rechtsgrundlage bei der KI-Entwicklung. ↑1
- OpenAI. Datenkontrollen der API. ↑1
- EDÖB. Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland. ↑1 ↑2
- Europäischer Datenschutzausschuss. Empfehlungen zu ergänzenden Massnahmen bei Datenübermittlungen. Version 2.0, 18. Juni 2021. Absätze 8–13 und Fussnote 23: Übermittlungen und Fernzugriff. ↑1
- EDÖB. Angemessenheit. ↑1
- EDÖB. Datenschutz-Folgenabschätzung. ↑1 ↑2
- Europäischer Datenschutzausschuss. Datenschutz durch Technikgestaltung und Folgenabschätzungen. ↑1
- EDÖB. Eigene Rechte kennen und geltend machen. ↑1
- Europäischer Datenschutzausschuss. Rechte betroffener Personen achten. ↑1
- CNIL. Rechte bei KI-Systemen ermöglichen und unterstützen. ↑1
- Europäischer Datenschutzausschuss. Stellungnahme zu KI-Modellen und DSGVO. ↑1
- EDÖB. Leitfaden zu Datensicherheitsverletzungen. ↑1
- Europäischer Datenschutzausschuss. Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. ↑1
- EDÖB. Strafrecht. ↑1
- Europäischer Datenschutzausschuss. Leitlinien 04/2022 zur Berechnung von Geldbussen. ↑1
- Europäische Kommission. Folgen von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften. ↑1
- Europäische Kommission. Fragen und Antworten zur KI-Verordnung. ↑1
- Europäische Kommission. Durchsetzung und Zeitplan der KI-Verordnung. Aktualisiert am 6. Oktober 2026. Anwendungsdaten für Transparenz und Hochrisikosysteme. ↑1
- Bundesamt für Kommunikation. Künstliche Intelligenz: Regulierung in der Schweiz. ↑1
- EDÖB. Vertretung nach Artikel 14 DSG. ↑1 ↑2
- Schweizerische Eidgenossenschaft. Bundesgesetz über den Datenschutz: verabschiedeter Text. Artikel 6: Einwilligung; Artikel 30–31: Persönlichkeitsschutz und Rechtfertigung. ↑1
- EDÖB. Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater. ↑1
- Europäischer Datenschutzausschuss. Koordinierte Durchsetzung: Datenschutzbeauftragte. ↑1
